Satzung

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SATZUNG 01.11.2008

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Verein für denkende Menschen e.V." und trägt das Kürzel VDM e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das (europäische) Kalenderjahr

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des wissenschaftlichen Austausches, der Übersetzung und/oder Veröffentlichung von Print- und Neuen Medien auf gemeinnütziger Basis, die dem Dialog, dem internationalen Friedensgedanken, der Völkerverständigung, sowie dem Abbau von Vorurteilen zwischen unterschiedlichen Kulturen dienen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von gesellschaftlichen Zusammenkünften, fachbezogenen Referaten, Seminaren und Tagungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Vereinsmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt.

(2) Es wird zwischen passiven, aktiven und Ehrenmitgliedern unterschieden.

(2.1) Passive Mitglieder:

Alle neuen Mitglieder sind zunächst passive Mitglieder.

 

Mitglieder, die nicht regelmäßig an der inhaltlichen Gestaltung der Vereinsbelange mitwirken, bleiben passive Mitglieder.

(2.2) Aktive Mitglieder:

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die in der Organisationebene oder Projektebene regelmäßig mitwirken und seit mindestens einem Jahr dem Verein zugehören

Der Vorstand überprüft nach einem mündlichen oder schriftlichen Antrag, ob die Voraussetzungen für eine aktive Mitgliedschaft erfüllt sind.

 

(2.3) Ehrenmitglieder:

Ehrenmitglied kann jede Person werden, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins außerordentlich mitgewirkt hat. Ein Ehrenmitglied besitzt jedoch kein aktives oder passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Ehrenmitglieder haben bei Bedarf eine Beiratsfunktion.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Anfrage wird vom Vorstand an die Mitgliederversammlung getragen. Die Aufnahme wird von der Mitgliederversammlung entschieden und kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder müssen vom Vereinsvorstand über die entsprechenden Entscheidungen informiert werden. Die Mitglieder haben ein Vetorecht, wenn 1/3 der vorhandenen Mitglieder Bedenken äußert; daraufhin wird eine außerordentliche Sitzung einberufen, in der die letztliche Entscheidung mit einer 2/3-Mehrheit gefällt werden muss.

(4) Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie die Hausordnung zu beachten.

(5) Rechte und Pflichten der Mitglieder

(5.1) Wahlrecht

Natürliche Personen haben als aktive Mitglieder Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Sie können wählen und gewählt werden. Juristische Personen und passive Mitglieder haben aktives Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht. Sie können wählen aber nicht gewählt werden.

(5.2) Auskunftsrecht

Die Mitglieder haben das Recht auf Auskunft von Seiten des Vorstandes bezüglich aller Vereinsbelange.

(5.3) Beitragspflicht

(5.3.1) Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.

(5.3.2) Ordentliche Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(5.3.3) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierüber beschließt der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter dem Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) der Vorstand besteht aus

dem Vorstandsvorsitzenden,

dem 2. Vorsitzenden,

dem Kassenwart,

dem Schriftführer,

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • Koordinationsvorsitzende, ab 3 Projektgruppen
  • jeweils einem Repräsentanten der Projektgruppen

(2) Kann im Zeitraum von sechs Monaten nach Ausscheiden eines Vorstandsvorsitzenden kein neuer Vorstand ermittelt werden, wird der Verein aufgelöst.

(3) Grundsätzlich ist von einer Ämterhäufung auf eine Person abzusehen. Die Aufgaben des Kassenwarts, des Schriftführers und des Koordinationsvorsitzenden dürfen aber bei dem Fehlen von geeigneten Personen auch von derselben Person erfüllt werden.

(4) Der Verein wird jeweils durch die in § 8 (1) a und b genannten Mitglieder des Vorstandes, also dem Vorstandsvorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, vertreten, von denen jeder allein vertretungsberechtigt

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 10 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 1 Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Rücktritt des Vorstandsvorsitzenden bzw. des Kassenwarts übernehmen bis zur kurzfristig einzuberufenden Mitgliederversammlung und Neuwahl das nach § 8 (1) nächstfolgende Vorstandsmitglied die Amtsgeschäfte.

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(5) Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des Kassenwarts erfolgt mit 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder in geheimer Wahl. Die Kandidatur erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes vor Einberufung der Mitgliederversammlung. Kann kein Mitglied bei dem ersten Wahlgang die notwendige 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder erzielen, erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei dem eine 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder genügt. Die Wahl wird wiederholt bis ein Mitglied 2/3 der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen kann.

(6) Die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt durch einfache Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. Ihre Kandidatur erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes.

§ 11 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht immer notwendig. Ein Protokoll jeder Vorstandssitzung ist zwingend notwendig (siehe §13 (2)).

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Notwendige Eilentscheidungen dürfen vom Vorstandsvorsitzenden alleinverantwortlich durchgeführt werden.

(3.1) Bei allen Eilentscheidungen vom Vorsitzenden wird umgehend innerhalb einer Woche die Zustimmung des Vorstandes eingeholt.

(3.2) Von der alleinverantwortlichen Eilentscheidung sind Geldtransaktionen ab einer Höhe von 400 EUR ausgeschlossen, diese Eilentscheidung müssen von mindestens zwei Personen aus dem Vorstand getragen werden und unverzüglich allen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive und passive Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

Ernennung von Ehrenmitgliedern,

weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf unter Einhaltung der in § 12 (3) genannten Frist einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit nicht anders in der Satzung festgelegt. Satzungsänderungen oder die Abwahl des Vorstandes bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller Vereinsmitglieder.

§ 13 Protokollierung

(1)Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

(2) Der Verlauf und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen müssen vom Schriftführer protokoliert werden. Diese sind allen stimmberechtigten Mitgliedern zugänglich zu machen. Dies kann schriftlich oder digital erfolgen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen einem Verein zu übertragen, für die in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugestimmt wird. Der in der Mitgliederversammlung ausgewählte Verein hat das von uns erhaltene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Änderungen und Zusätze

Der Vorstandsvorsitzende ist ermächtigt, etwaige vom Registerrichter oder Finanzamt verlangte Änderungen oder Zusätze der Satzung zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten.

Aktualisiert ( Donnerstag, 12. März 2009 um 23:19 Uhr )